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Eidesstattliche Versicherung

In der eidesstattlichen Versicherung legt der Schuldner seine am Tag der Abgabe bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. Die eidesstattliche Versicherung ist eine eher punktuelle Betrachtung. Zukünftige Forderungen werden nicht erfasst.

Das für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgesehene Formular ist umfangreich. Eine sorgfältige Ausfüllung ist dringend anzuraten. Falsche Angaben sind strafbar. Der Strafrahmen beinhaltet Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Deshalb sollte bei Zweifelsfragen anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die oft unter Zeitdruck im Büro des Gerichtsvollziehers ausgefüllten Formulare bergen die nicht unerhebliche Gefahr, dass durch leichtfertig falsche Angaben ein Strafverfahren ausgelöst wird.

Mit dem Gerichtsvollzieher kann in jedem Fall vereinbart werden, dass die komplette Ausfüllung zurückgestellt wird und eine Frist von 1 – 2 Wochen vereinbart wird, um das vollständig ausgefüllte Formular zurückzugeben.

Eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in der Regel erst nach 3 Jahren erforderlich. In dieser Zeit besteht weitgehender Schutz vor erneuten Besuchen und Anschreiben des Gerichtsvollziehers. Dieser zeitliche Spielraum gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sich aus eigener Kraft und aus eigener Initiative heraus von seinen Schulden zu befreien, z. B. über die Einleitung des Verbraucher-
insolvenzverfahrens
.