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I. Allgemeines
Aus Sicht eines Gläubigers ist die Lohn- und Gehaltspfändung einer der wirksamsten Maßnahmen, um fällige Schulden einzutreiben. Von daher stellt sich für den Schuldner die Frage, ob und welche Gegenmaßnahmen er ergreifen kann und welche Gefahren für ihn von einer Lohn-/Gehaltspfändung ausgehen.
II. Schutzbestimmungen des Gesetzgebers
Der Schuldner ist einer Lohn- und Gehaltspfändung nicht schutzlos ausgeliefert. Die gesetzlichen Bestimmungen, die insoweit zwingend sind, sehen vor, dass ein bestimmtes Grundeinkommen des Arbeitnehmers geschützt ist und ihm in jedem Falle verbleibt.
In der Praxis ist häufig die falsche Vorstellung anzutreffen, dass ein Verdienst, der über das geschützte Grundeinkommen hinausgeht, in vollem Umfang dem pfändenden Gläubiger zusteht. Auch der über das Grundeinkommen hinausgehende Verdienst ist anteilig unpfändbar. Dabei kommt es vor allem auf die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen an.
Vergleiche dazu die beigefügte Tabelle
(Klick auf Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO). !!!!!!!!!!!!!!!
III. Berechnung des pfändbaren Einkommens
Die Berechnung nimmt regelmäßig der Arbeitgeber des Schuldners vor. Dieser ist als sogenannter Drittschuldner verpflichtet, die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abzuführen.
In der Praxis stellen wir regelmäßig fest, dass die Berechnung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber und/oder dessen Steuerberater fehlerhaft ist. Dies beruht in der Regel darauf, dass der Arbeitgeber nicht über vollständige Informationen verfügt. Denn der Arbeitgeber kann anhand der Lohnsteuerkarte nicht ohne weiteres erkennen, wie viele Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam, mit dem Personalbüro des Arbeitgebers Kontakt aufzunehmen, wenn eine Lohnpfändung eingegangen ist, damit der Arbeitgeber in der Lage ist, die pfändbaren Beträge richtig zu ermitteln.
Ergänzend sollten sie anwaltlichen Rat einholen, z. B. zur Klärung der Frage, ob noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber
- einem noch in der Ausbildung befindlichen Kind und/oder
- der Ehefrau, die ebenfalls berufstätig ist.
Schwierigkeiten bestehen auch bei der Berechnung des pfändbaren Betrages, wenn es zu Sonderzahlungen kommt, also zu Zahlungen von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld.
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber besondere Freibeträge vorgesehen, sodass sich hier weitere rechnerische Schwierigkeiten ergeben und anwaltliche Hilfestellung sinnvoll ist.
IV. Vermeidung einer Lohnpfändung
Häufig befürchten Arbeitnehmer, dass der Eingang einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Lohnpfändung den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt. Dies hilft aber nur dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Besteht ein Kündigungsschutz nicht, z. B. deshalb, weil die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, ist es ggf. sinnvoll, mit dem Gläubiger zuvor außergerichtlich über eine Ratenzahlung zu verhandeln. Auch dazu ist es sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit nicht Vorschläge unterbreitet werden unter Außerachtlassung der Lohnpfändungstabellen, die der Gläubiger zu beachten hat.
Handelt es sich um Schulden, die auf Jahre hinaus nicht abgetragen werden können, ist es sinnvoll, das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, weil auf diesem Wege die Schulden nach Ablauf von 6 Jahren beseitigt werden können.