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Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung beginnt in der Regel mit einem Schreiben des Gerichtsvollziehers, der für einen von ihm bestimmten Termin seinen Besuch ankündigt. Eine sofortige Kontaktaufnahme ist anzuraten, um mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern, ob
- ein Besuch in der Wohnung ggf. unterbleiben kann,
- über den Gerichtsvollzieher mit dem Gläubiger ggf. Ratenzahlung auszuhandeln ist oder
- ob bereits jetzt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unvermeidbar ist
Der Gerichtsvollzieher wird ggf. geneigt sein, eine Ratenzahlung herbeizuführen. Hierbei ist jedoch das pfändbare Einkommen des Schuldners zu beachten.
In der Praxis ist häufig die Befürchtung anzutreffen, dass der Gerichtsvollzieher das Wohnungsinventar verwertet. Die Einrichtung der Wohnung ist indes in aller Regel unpfändbar. Nur besonders werthaltige Einrichtungsgegenstände unterliegen einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Das Auto des Schuldners ist nur dann pfändbar, wenn es in seinem Eigentum steht. Darüber hinaus kommt ein Pfändungsschutz für das Kraftfahrzeug auch dann in Betracht, wenn es für die laufenden Erwerbstätigkeit benötigt wird. Im Einzelfall ist hierzu anwaltlicher Rat sinnvoll.
Weil häufig nichts zu pfänden ist, führt der Besuch des Gerichtsvollziehers oft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.