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Materielle Vermögenswerte deutscher Unternehmen machen heute weniger als 50% des Gesamtunternehmenswertes aus. 50% - 60% bestehen aus immateriellen Werten, also vor allem aus Marken. Nicht selten werden ganze Unternehmensfusionen nur zu dem Zweck vorgenommen, sich die Rechte an einer Marke zu sichern. Marken sind nämlich nicht nur ein Zeichen zur Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, sondern sie vermitteln auch Vertrauen, Beständigkeit, Image und sind daher für den Erfolg eines Unternehmens von unschätzbarem Wert. Sie sind selbstständige Vermögenswerte, die verkauft oder in sonstiger Weise übertragen werden können und daher auch all zu oft verteidigt werden müssen.
Eine systematische Markteinführung durch professionelles Design, zielgerichteten Medieneinsatz und Werbung sind daher nur ein Teil einer erfolgversprechenden Unternehmenseinführung. Wichtig ist es eben auch, die Marke gegen Plagiate, Nachahmung und damit gegen „Verwässerung“ des schwer errungenen Prestiges zu verteidigen.
Hierzu ist nicht nur die einmalige Eintragung der Marke, sondern auch die permanente Pflege der Marke sowie die Überwachung des Marktes erforderlich.
Doch was kann alles als „Marke“ eingetragen werden? Wie weit reicht der Schutzbereich des Markenrechts? Fällt hierunter auch schon die bestimmte Form eines Produkts oder die Position einer Markenbezeichnung auf einem Produkt? Die Rechtslage im Markenrecht ist nicht immer leicht zu durchschauen. Auch die Öffnung des europäischen Binnenmarktes ist bei der Eintragung der Marke immer mit einzubeziehen. Abhängig von der Marktstrategie des Markenanmelders kann es daher sinnvoll sein, die Marke nicht nur auf nationaler, sondern auch auf Gemeinschaftsebene schützen zu lassen. Denn der Schutzumfang der Marke ist räumlich auf das Hoheitsgebiet begrenzt, in welchem die Marke eingetragen ist.
Welche Wege können beschritten werden, um sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen? In Betracht kommen hier vor allem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Nur müssen diese Maßnahmen auch frühzeitig und vor allem effektiv eingesetzt werden, denn ist der „Ruf erst einmal ruiniert“ ist der Wert der Marke in der Regel nur noch schwer wieder herzustellen. Zur Markenpflege gehört aber nicht nur die Verteidigung der Marke gegen „Markenpiraterie“, sondern auch die Verteidigung gegen Neuanmeldung ähnlicher, verwechslungsfähiger oder gar identischer Marken. Wer nicht innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen eine neu eingetragene – seine Marke möglicherweise verletzende – Marke einlegt, wird sich danach nur noch schwer gegen die einmal eingetragene Marke verteidigen können. Hier gilt es den „Markenmarkt“ unter ständiger Beobachtung zu halten, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Aber nicht jede Produkt- oder Zeichenähnlichkeit ist ein Eingriff in ein fremdes Markenrecht, sondern manchmal einfach nicht vermeidbar. Gegen unlautere Versuche die Konkurrenz durch Markenprozesse vom Markt zu drängen, muss sich also unter Umständen ebenfalls konsequent zur Wehr gesetzt werden. Die Abwehr überzogener Schadenersatzforderungen und ungerechtfertigter Unterlassungsansprüche gehört damit ebenfalls zu den Aufgaben eines auf Markenrecht spezialisierten Anwaltes.