Downloads

Checklisten, Formulare und Anträge. Mehr...

Aktuelles

Wichtige Checkliste für Unternehmer!
Rechtstipps gegen negative Publicity im Internet. Mehr...

Beamtenrecht
Auch ein Zeckenbiss kann ein Dienstunfall sein. Mehr...

Keinen Studienplatz erhalten?
Klagen Sie sich in Ihren Wunschstudiengang ein. Mehr...

Extrem hohe Telefon-/Internet- rechnung?
Rückzahlung laut Gericht möglich. Mehr...

Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung in Gefahr
Gefährliche Fristen - ein Anwalt kann helfen. Mehr...

Zurruhesetzung von Beamten
Finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub? Mehr...

Gemeinsames Sorgerecht
BVerfG stärkt Rechte nichtehelicher Väter. Mehr...

Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen unserer Rechtsanwälte. Mehr... 

Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...

Kanzleimitteilungen

Streit am Gartenzaun - Ihre Rechte als Nachbar
RA Oliver Schöning im WDR2 Interview. Mehr...

Negative Bewertungen von Unternehmen im Internet
GKS-Rechtsanwälte im Interview. Mehr...

Zertifizierung der GKS Rechtsanwälte

Mehrwert für Mandanten unserer Kanzlei durch zertifiziertes Qualitätsmanagement. Mehr...

Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

Wie läuft der Schutz meiner Marke ab?

1. Bevor man ein Kennzeichen, einen Begriff oder ein Bild als Marke anmeldet, sollte geprüft werden, ob die gewünschte Kennzeichnung überhaupt eintragungsfähig ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Kennzeichnung ein sog. absolutes Schutzhindernis i.S.d. § 8 Markengesetz entgegensteht. Ein solches ist z.B. dann gegeben, wenn den Zeichen oder Zeichenfolgen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder zum allgemeinen Sprachgebrauch bzw. Wortschatz gehört und rein beschreibende Natur hat (z.B.: „Auto“ für KFZ oder „Ersatzteil“). Aber  selbst wenn grundsätzlich eine Eintragungsfähigkeit besteht sollte man die gewünschte Marke nicht einfach ohne weitere Überlegungen anmelden.

2. Um das Risiko eines Widerspruchsverfahrens, der Löschung der Marke oder von Schadensersatzforderungen gegen den Anmelder so gering wie möglich zu halten, ist es ferner dringend geboten, zu recherchieren, ob womöglich ältere identische, ähnliche oder verwechslungsfähige Marken eingetragen sind, die durch die neue Anmeldung verletzt werden können. Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke kann sich aufgrund seines Markenschutzes gegen die Eintragung der jüngeren Marke zur Wehr setzen. Sofern eine Verwechslungsfähigkeit zwischen der alten Marke und der jüngeren Marke, bezogen auf die Kennzeichnung und die damit verbundenen Waren oder Dienstleistungen besteht kann die Anmeldung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Da es für den Unterlassungsanspruch nicht darauf ankommt, ob der Anmeldende Kenntnis von dem Bestehen älterer Rechte hatte, sollte diese Prüfung sehr sorgfältig erfolgen. Die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist hier überaus geboten. Das DPMA überprüft solche Kollisionen im Anmeldeverfahren nicht, so dass sie Prüfung immer dem Anmelder obliegt.

3. Es folgt nun das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim DPMA zu stellen. Ist dieser gestellt meldet sich das DPMA nach ca. drei Wochen und fordert zur Überweisung der amtlichen Gebühren auf. Im Anschluss folgt nun das amtliche Prüfungsverfahren. Hier wird seitens des DPMA geprüft, ob der Anmeldung Hindernisse entgegenstehen. Als solche kommen formelle Mängel der Anmeldung selbst sowie sog. absolute Schutzhindernisse – wie mangelnde Unterscheidungskraft – in Betracht. Nicht geprüft werden hingegen die sog. relativer Schutzhindernisse, also das Bestehen älterer Marken, da dies nach der Konzeption des Gesetzes Sache der Parteien ist. Umso wichtiger ist es also, die unter Punkt 2 genannte Prüfung sorgfältig durchzuführen, da eine weitere Absicherung gegen spätere Ansprüche von Inhabern älterer Rechte nicht mehr in Betracht kommt.

4. Ist die amtliche Prüfung positiv verlaufen, erfolgt die Eintragung ins Markenregister. Der rechtliche Schutz der nun eingetragenen Marke beginnt dann rückwirkend mit dem Tag des Eingangs der Markenanmeldung beim DPMA. Mit dem Tag der Eintragung beginnt auch die dreimonatige Frist zu laufen, in der die Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung einlegen können. Während der Widerspruch, der die Löschung der neu eingetragenen Marke zum Gegenstand hat, auf drei Monate befristet ist, können Schadensersatz- und Unterlassensansprüche auch noch nach Jahren geltend gemacht werden. Der Schutz der Marke ist grundsätzlich erst einmal auf 10 Jahre befristet. Eine Verlängerung der Schutzdauer um jeweils weitere 10 Jahre ist jedoch möglich. Es ist zwar nicht erforderlich unmittelbar nach Eintragung der Marke den sog. „markenmäßigen Gebrauch“ aufzunehmen, jedoch muss der Gebrauch innerhalb der ersten 5 Jahre beginnen, da der Schutz der Marke ansonsten verfällt.

5. Ist die Anmeldung der Marke erfolgreich abgeschlossen, beginnt die Phase, in welcher der Inhaber seine Marke schützen muss. Hierzu ist an erster Stelle die regelmäßige Überprüfung des Marktes erforderlich. Wurden in letzter Zeit neue Anmeldungen oder Eintragungen vorgenommen gegen die Widerspruch eingelegt werden muss? Oder sind gar Verletzungen der eingetragenen Marke zu beklagen (z.B. durch Kopieren der Marke oder der Produkte durch unberechtigte Dritte). Um einer „Rufausbeutung“ der eigenen Marke zu verhindern, muss schnell reagiert werden, so dass die Marktüberwachung eine keinesfalls zu vernachlässigende Obliegenheit darstellt.

6. Ist nun tatsächlich eine Rechtsverletzung zu beklagen, so muss die Marke konsequent und entschlossen verteidigt werden. Eine solche Verteidigung beginnt in der Regel mit einer Abmahnung des Rechtsverletzers durch einen beauftragten Rechtsanwalt. Zeigt diese noch keine Früchte, kommen gerichtliche Schritte wie Klagen auf Unterlassung oder Schadensersatz in Betracht. Um die „Verwässerungsgefahr“ der eigenen Marke so gering wie möglich zu halten, ist in der Regel Eile geboten, so dass es häufig sinnvoll erscheint, eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer zu erreichen.

Fazit: Aus einer eingetragene Marke erwachsen eben nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten, deren Verletzung leicht zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der eigenen Rechte führen kann.