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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Tim Geißler |
1. Geschwindigkeitsüberschreitung / Rotlichtverstoß / Abstandsmessung
2. Bußgeldkatalog
3. Erhalt der Fahrerlaubnis
4. Meßmethoden
5. Meßungenauigkeit
6. Eichpflicht für Meßgeräte
7. Verjährung von OWI Sachen im fließenden Verkehr
8. Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen
9. MPU und die Vorbereitung darauf
9.1 Wann wird eine MPU angeordnet
10. Verkehrszeichen sind auch bei Rechtswidrigkeit zu beachten
11. Alkoholatemanalyse bei Verkehrskontrollen zu ungenau
12. Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen
Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten, abgesehen von Parkverstößen, die einerseits den Geldbeutel belasten und andererseits die Fahrerlaubnis gefährden, sind im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Rotlichtverstöße und auch der Abstandsunterschreitung zu finden. Zunächst wird man in der Regel einen Vernehmungsbogen zugesendet bekommen, um als Beschuldigter vernommen zu werden. Bereits hier kann der wesentliche Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung und eine Abwehr der Ordnungsbehörden gelegt werden.
Die Erfahrung zeigt, daß es unklug ist, sich selber, ohne den tatsächlichen Ermittlungsstand zu kennen, zu der Sache einzulassen. Hier kann jedem nur angeraten werden einen Anwalt zu konsultieren, der zunächst einmal die Ermittlungsakte und die entsprechenden Meßprotokolle der Meßgeräte einsieht.
All zu oft stellt man fest, daß die entsprechenden Meßgeräte nicht geeicht sind oder daß die Messungen unsauber durchgeführt wurden, d. h. die Geräte nicht richtig aufgestellt worden sind, oder durch Außeneinflüsse gestört wurden. Um dieses festzustellen, bedarf es allerdings der Einsichtnahme in die Errmittlungsakte, die regelmäßig nur durch einen Anwalt erfolgen kann. Genauso komplex wie die Meßverfahren sind auch die Methoden um die so ermittelten Ergebnisse zu überprüfen. So werden z. B. Gesschwindigkeits- und Abstandmeßgeräte durch extreme Temperaturen, schlechte Witterungsbedingungen oder eine fehlerhafte Aufstellung (Justirung) beeinträchtigt und verfälschen die entsprechenden Ergebnisse. Gerade bei Abstandsmessungen stellt man fest, daß das mit einer Videokamera in Einzelbildfolge erstellte Bildmaterial falsch ausgewertet wird. Bei hohen Geschwindigkeiten kann die Auswahl eines falschen Bildes zu einer Toleranzabweichung des Abstandes von ein bis zwei Metern führen. Dieses entscheidet nicht selten über die Frage, ob der Führerschein abzugeben ist oder nicht. Speziell wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist jedem Beschuldigten einer solchen Ordnungswidrigkeit anzuraten, den Vorwurf durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.
gez. RA Tim Geißler
Am 01.02.2009 wurde der bisher bestehende Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr überarbeitet und reformiert. Insbesondere die Geldbußen und die in Flensburg einzutragenden Punkte wurden angehoben. Die Strafen sind somit deutlich empfindlicher geworden.
Die zu erwartenden Maßnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen können Sie dem Bußgeldrechner bzw. der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
|
Überschreitung in km/h |
innerorts Euro/Punkte |
außerorts Euro/Punkte |
Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
| 21-25 | 80/1 | 70/1 | --- | --- |
| 26-30 | 100/3 | 80/3 | --- | --- |
| 31-40 | 160/3 | 120/3 | 1 Monat | --- |
| 41-50 | 200/4 | 160/3 | 1 Monat | 1 Monat |
| 51-60 | 280/4 | 240/4 | 2 Monate | 1 Monat |
| 61-70 | 480/4 | 440/4 | 3 Monate | 2 Monate |
| über 70 | 680/4 | 600/4 | 3 Monate | 3 Monate |
Bei der Nichteinhaltung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ist mit folgenden Maßnahmen zu rechnen:
| Der Abstand von einem vorfahrenden Fahrzeug betrug in m | Regelsatz in Euro | Fahrverbot | Punkte |
| Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h |
|||
| weniger als 5/10 des halben Tachowerts | 75 | --- | 1 |
| weniger als 4/10 des halben Tachowerts | 100 | --- | 2 |
| weniger als 3/10 des halben Tachowerts | 160 | 1 Monat (bei mehr als 100 km/h) | 3 |
| weniger als 2/10 des halben Tachowerts | 240 | 2 Monate (bei mehr als 100 km/h) | 4 |
| weniger als 1/10 des halben Tachowerts | 320 | 3 Monate (bei mehr als 100 km/h) | 4 |
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h |
|||
| weniger als 5/10 des halben Tachowerts | 100 | --- | 2 |
| weniger als 4/10 des halben Tachowerts | 180 | --- | 3 |
| weniger als 3/10 des halben Tachowerts | 240 | 1 Monat | 4 |
| weniger als 2/10 des halben Tachowerts | 320 | 2 Monate | 4 |
| weniger als 1/10 des halben Tachowerts | 400 | 3 Monate | 4 |
Den kompletten Bußgeldkatalog können Sie hier einsehen:
Bußgeldkatalog dort finden sie auch einen aktuellen Bußgeldrechner. Weiter Informationen zu dem Thema Bußgeldkatalog auch der MPU finden sie unter den jeweiligen Links.
RA Tim Geißler
In den meisten Fällen der Geschwindigkeitsübertretung, des Rotlichtverstoßes oder bei erheblichen Verletzungen der Abstandsregeln wird an der Täterschaft des Beschuldigten nicht gezweifelt werden können, da die Beweisfotos zu gut sind oder aufgrund der Aussagen der Polizisten die Täterschaft bewiesen werden kann. Wenn der Bußgeldkatalog für die entsprechende Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot vorsieht, sehen sich die betroffenen Autofahrer häufig in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, da sie auf ihre Fahrerlaubnis und die damit verbundene Mobilität angewiesen sind. Insofern besteht sowohl ein persönliches als auch ein wirtschaftliches Interesse daran, die Fahrerlaubnis zu erhalten. In einigen Fällen läßt es der Sachverhalt zu, daß von den Regelstrafen im Bußgeldkatalog abgewichen wird. In diesem Fall wird das eigentlich zu verhängende Fahrverbot aufgehoben. Dieses geschieht allerdings nur unter Erhöhung der Geldbuße im angemessenen Rahmen. Hier wird man regelmäßig mit der Verdoppelung des Bußgeldbetrages zu rechnen haben. In welchen Fällen die Erhöhung der Geldbuße in Frage kommt, legen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch dar.
Da der Führerschein und die Fahrerlaubnis einen immer größeren wirtschaftlichen Stellenwert ein nimmt, ist der Erhalt der fahrerlaubnis für die meisetn Mandanten das wichtigste in einem solchen Verfahren. Aufgrund dessen sollte nichts unversucht bleiben um das Fahrverbot zu vermeiden und die Mobilität zu erhalten.
Selbst wenn die Beldbuße verdoppelt wird ist es rechnerisch noch ein gutes Geschäft. Man kann sich ja selber ausrechnen welche kosten anfallen, wenn man jede Fahrt mit dem Taxi macht oder sich einen Fahrer anstellt. Insbesondere für Leitende Angestellte, Außendienstmitarbeiter oder Vertriebler ist der Führerschein bares Geld. In diesen Fällen ist ein erfahrener Berater und Verteidiger wichtig.
RA Tim Geißler
Die bei den verschiedenen Verkehrsverstößen eingesetzten Meßmethoden sind jeweils abhängig von den verwendeten Meßgeräten. Neben radargestützten Geschwindigkeitsmeßgeräten, die einerseits fest installiert sein können (Starenkästen) oder als portable Meßstationen (Multanova-Dreifuß) oder Handmeßgeräte (Laserpistole) gibt es ebenso Messungen, die sich lediglich auf ein Zeit-Wege-Verhältnis beschränken. Hier wird mittels der Induktionsschleife gemessen, wann die Vorderräder des Fahrzeuges jeweils den Beginn der Meßstrecke und das Ende der Meßstrecke überschreiten. Hieraus wird dann die Geschwindigkeit anhand des Wege-Zeit-Verhältnisses errechnet.
Da jede der Meßmethoden in höchsten Maße technikabhängig ist, schleichen sich häufig genug immer wieder Meßfehler ein, die zu Meßungenauigkeiten führen. Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die Geräte einerseits keine nennenswerten Rechentoleranzen aufweisen und somit anständig justiert und geeicht sind. Zum anderen ist der ordnungsgemäße Gebrauch und die entsprechende Handhabung von entscheidender Bedeutsamkeit. So gibt es bestimmte Handhabungsanweisungen, in welcher Form (portable) Meßstationen aufgestellt und eingerichtet werden müssen. Es ist wichtig, daß die Geräte auf ebener Strecke in einem bestimmten Winkel zur Fahrbahn oder dem zu messenden Objekt aufgestellt werden und daß keine irritierenden, ablenkenden Umwelteinflüsse (wie z. B. Bäume, Hecken, Verkehrsschilder oder Tiere) in den Meßbereich hineinwirken.
Wie bei jeder anderen Arbeit, an der Menschen beteiligt sind, kommt es auch bei den Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen häufig zu einer nicht sachgerechten Ausführung, da die aufstellenden Beamten den entsprechenden Vorschriften zuwiderhandeln und die Geräte nicht ordnungsgemäß innerhalb der Toleranzwerte ausrichten. In einem solchen Fall sind die gewonnenen Meßergebnisse falsch und können somit nicht als Grundlage für einen zu erlassenden Bußgeldbescheid im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenvefahrens dienen.
Es macht in den meisten Fällen Sinn, die so ermittelten Meßergebnisse überprüfen zu lassen. Für den Fall, daß eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, werden die beim Anwalt angefallenen Kosten von dieser übernommen.
RA Tim Geißler
Häufig kommt es vor, daß die im Rahmen einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung gewonnenen Daten meßungenau sind. Diese beruhen einerseits auf den Meßungenauigkeiten der verwendeten Geräte (Computer), andererseits auf einem unsachgemäßen Gebrauch. Der von der Behörde vorgenommene Abzug des Toleranzwerts reicht hier häufig nicht aus, um diese Ungenauigkeiten auszugleichen. Unter Anwendung der entsprechenden Nachrechnungsmethoden und spezieller Rechenverfahren ist es durchaus möglich weitere Toleranzen von ein bis fünf km/h oder zwei bis vier Metern zu errechnen. Dieses entscheidet häufig über den Erhalt oder den Verlust des Führerscheins, respektive der Fahrerlaubnis.
Gerade bei Geschwindigkeitsmessungen, die durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug erfolgt sind, bestehen hier große Möglichkeiten die Ergebnisse anzugreifen. Neben der vom Tacho abgelesenen Geschwindigkeit müssen die Beamten über einen bestimmten Zeitraum in konstant bleibendem Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten hergefahren sein. Der Tacho des Polizeifahrzeuges muß geeicht und justiert sein. Ebenso sind hier die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen, so daß es besonders zur Nachtzeit äußerst zweifelhaft ist, ob eine entsprechende Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
RA Tim Geißler
Jedes von der Polizei oder der Straßenwacht eingesetzte Meßgerät für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen oder Rotlichtverstöße unterliegt der Eichpflicht. Jedes der Geräte muß regelmäßig, meistens im Abstand von einem Jahr, auf die Meßgenauigkeit geeicht werden. Wird diese Eichpflicht mißachtet und wird mit einem nicht geeichten Gerät gemessen, sind die so gewonnenen Daten in der Regel für ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht verwertbar. Ob die Geräte geeicht waren oder nicht, wird man anhand der Ermittlungsakte und der dort befindlichen Eichprotokolle herausfinden können. Akteneinsicht kann jederzeit durch einen zu beauftragenden Anwalt genommen werden.
RA Tim Geißler
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten, die im fließenden Verkehr begangen werden, beträgt regelmäßig drei Monate. Hierbei handelt es sich um eine äußerst kurze Verjährung, die häufig genug dazu führt, daß der gegen einen erhobenen Vorwurf (z.B. Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß) nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden kann. Die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt mit dem Tag der Ordnungswidrigkeit zu laufen. Wann die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, wird man nur anhand der Ermittlungsakte feststellen können. Es genügt nicht, wenn man zum Tattag lediglich drei Monate hinzuaddiert. Denn die Verjährung kann unterbrochen werden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt dann ein, wenn gegen den tatsächlichen Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ermittelt worden ist. Hierzu genügt jegliche Ermittlungstätigkeit. Ob eine Verjährung eingetreten ist, wird ihnen lediglich ein Anwalt sagen können, der die Ermittlungsakte eingesehen hat. Ermittelt die Strafverfolgungsbehörde zunächst drei Monate oder mehr gegen einen falschen Fahrer und werden keine Ermittlungsschritte gegenüber dem tatsächlichen Fahrer eingeleitet, tritt die Verfolgungsverjährung ein.
RA Tim Geißler
Die behördliche Praxis geht derzeit dahin, daß ab einer Blut Alkohol Konzentration von 1,6 pro/Mill die MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) angeordnet wird, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Auf diese Prüfung, die im Volksmund "Idiotentest" genannt wird sollte man sich gut vorbereiten, da es alles andere ist als ein Idiotentest. Die Durchfallquoten sind imens hoch (in NRW bei über 65 %) und es kann nur angeraten werden qualifizierte Vorbereitung zu üben. Neben einer juristischen Beratung sollte auch eine Vorbereitung auf das psychologische Gespräch und die Tests erfolgen. Dieses Vorbereitung übernehmen Psychologen und/oder entsprechende Institute. Wir haben gute Erfahrungen mit Frau Diplom-Psychologin Kristiane Herbertz gemacht. Durch eine entsprechende Schulung werden die Erfolgsaussichten erheblich verbessert. Näheres über die Vorbereitung erfahren sie bei uns im Büro oder bei www.mpu-und-mehr.de.
Eine erfolgreiche MPU-Vorbereitung beginnt schon wärend, spätestens nach dem Strafverfahren. Es gibt eine Vielzahl von begleitenden Maßnahmen die den erfolgreichen Ausgang mitbestimmen. Hier gibt es viele Maßnahmen die den Erfolg der raschen Wiedererteilung mitbeeinfflussen; von Aufbauseminaren, Teilnamen an Hilfs- und Suchtgruppen, Vorbereitungskurse duch Fachberater undPsychologen oder ehemalige Prüfer, bishin zur Beweissicherung, daß man sein Trink- oder Drohenkonsumverhalten geändert hat (medizinische Befunde sammeln). Welche dieser Maßnamen erfordelich sind kann nur im Einzelfall entschieden werden.
RA Tim Geissler
Eine der wichtigsten Fragen ist, wann wird wieso eine MPU angeordnet. Um diese Fragen beantworten zu können ist es bedeutsam zu verstehen, nach welchen Regeln, Definitionen und Kriterien die Prüfer bei den Behörden, den gerichten und auch bei den Prüfstellen Probanden und Ihr "Alkohol Trink Verhalten" beurteilen. Grundsätzlich läßt sich sagen, daß bei "Alkohol Missbrauch" und "Abhängigkeit" eine MPU angeordnet wird. Aber wann lieben diese Merkmale vor. Die grundsätzlichen Beurteilungen hier zu finden sich in den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung" gemäß dem Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen erschienen im bast Verlag in der Heftreihe "Mensch und Sicherheit Heft M15". Zur besseren Erläuterung sei aus diesem Werk zitiert (Seite 40 -42)
"Alkohol Missbrauch"
Leitsätze
Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.
Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.
Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwir-kung geführt wurde,
- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, so kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall,
- wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder
- wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.
b) Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. Das ist anzunehmen, wenn folgende Feststellungen ge-troffen werden können:
- Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus; das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel kontrollierter Alkoholkonsum ist.
- Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.
- Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden positiv erlebt.
- Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.
- Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.
- Neben den inneren stehen auch die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegen.
c) Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordern ist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die zu einem völligen Alkoholverzicht im Widerspruch stehen.
d) Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktions-beeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen. Zur Bewertung der Leis-tungsmöglichkeiten wird auf die Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) und 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) verwiesen.
e) Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit organischer Persönlichkeitsveränderung (infolge Alkohols oder bei anderer Verursachung) ist das Kapitel 3.10.2 (Demenz und organische Persön-lichkeitsveränderungen) zu berücksichtigen. Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit affektiver oder schizophrener Psychose sind zugleich dieKapitel 3.10.4 (Affektive Psychosen) und 3.10.5 (Schizophrene Psychosen) zu berücksichtigen.
f) Nach Begutachtung in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird die Wiederherstellung der Fahreignung angenommen, wenn sich die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer beseitigen lassen.
Die Wiederherstellung der Fahreignung durch einen dieser evaluierten Rehabilitationskurse ist angezeigt, wenn die Gutachter eine stabile Kontrolle über das Alkoholtrinkverhalten für so weitgehend erreichbar halten, dass dann die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Sie kommt, soweit die intellektuellen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind, in Betracht,
- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung bereits vollzogen wurde, aber noch der Systematisierung und Stabilisierung bedarf oder
- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung erst eingeleitet wurde bzw. nur fragmentarisch zustande gekommen ist, aber noch unterstützend begleitet, systematisiert und stabilisiert werden muss oder auch,
- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung noch nicht wirksam in Angriff genommen worden ist, aber aufgrund der Befundlage, insbe-sondere aufgrund der gezeigten Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik und Selbstkontrolle, erreichbar erscheint.
Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, gilt dann als wiederhergestellt, wenn das vertragsgerechte Absolvieren des Kurses durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird.
Die besonderen Anforderungen und Risiken für Fahrer der Gruppe 2 sind insbesondere gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.
Hinter dem Missbrauch kann sich Abhängigkeit verbergen (siehe folgenden Abschnitt).
Abhängigkeit
Leitsätze
Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen. Diagnostische Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD 1010 sind:
"Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Krite-rien gleichzeitig vorhanden waren:
1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressi-ve Verstimmungen infolge starken Substanz-konsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist."
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht11.
Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen.
Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chronischen Leberschaden, z. B. nach langjährigem Alkoholmissbrauch, nach Hepatitis oder bei anderen relevanten Erkrankungen ist die Labordiagnostik entsprechend zu erweitern. Die Laboruntersuchungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen (z. B. erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen). Sämtliche Laboruntersuchungen können nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde beurteilt werden.
Die besonderen Anforderungen und Risiken für die Fahrer der Gruppe 2 sind gemäß Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu berücksichtigen.
Begründung
Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 %o können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stim-mungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Bei 0,8 %o liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 %o vor.
Werden Werte um oder über 1,5 %o bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.
Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann.
Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, wie sie z. B. in geeigneten Kursen oder Therapien vermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen.
Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos.
Im Spätstadium des chronischen Missbrauchs kann es insbesondere zu Störungen fast aller Organsysteme, und zwar vorwiegend zu hepatischen, gastrointestinalen und kardialen Manifestationen kommen. In der Regel erweisen sich jedoch bei der Begutachtung die psychischen und psychosozialen Ursachen und Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs als weit bedeutsamer. Es kann zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt kommen, wobei Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit etc. zu beobachten sind.
Besteht eine Alkoholabhängigkeit, so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben. Voraussetzung einer positiven Prognose ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge.
9 lt. ICD-10 Schädlicher Gebrauch
10 Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störun-gen ICD-10,
Verlag Hans Huber Bern Göttingen Toronto, 2. Auflage 1993
11 Dies entspricht der Forderung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 FeV, dass Abhängigkeit
nicht mehr bestehen darf"
RA Tim Geissler
Nach einem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.03.2001 sind die Vorschriftszeichen der STVO aus Sicherheitsgründen immer zu beachten, auch wenn diese im Einzelfall rechtswidrig sind. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betroffener Rechtsmittel gegen einen Buß-geldbescheid eingelegt, nachdem gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot und ein erheblches Bußgeld ver-hängt wurde. Hintergrund war, daß der Betroffene die Geschwindig-keitsbeschränkung von 30km/h mißachtete, da es sich um eine 4-spurige ausgebaute Hauptdurchgangsstraße handelte mit einem breiten Mittelstreifen, weswegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50km/h rechtswidrig gewesen sei.
Dieser Argumentation vermochte das Gericht nicht zu folgen. Verkehrszeichen sind aus Gründen der Verkehrs- und Rechtssicherheit immer zu beachten, selbst wenn im Einzelfall die durch das Verkehrszeichen angeordnete Maßnahme rechtswidrig ist. Hinzu kommt, daß es sich bei Gebots- oder Verbotszeichen im Straßenverkehr um Verwaltungsakte in Gestalt von sogenannten Allgemeinverfügungen handelt, die kraft Gesetzes unmittelbar zu befolgen seien. Die Bewertung der Rechtswidrigkeit obliegt im Zweifel den Gerichten, nicht jedoch dem betroffenen Bürger selbst. Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn von der Nichtigkeit der Allgemeinverfügung ausgegangen werden kann, die Errichtung eines Verkehrszeichens also auf offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder sinnwidrige Anordnungen treffe. Der Maßstab ist hier jedoch sehr hoch.
Also: Im Zweifel Verkehrszeichen beachten, sonst droht ein Bußgeldbescheid!
RA Andreas Jäger
Das Amtsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (810 OWI 5193/99) nunmehr entschieden, daß der Alkoholtest durch die Atemalkoholanalyse im Straßenverkehr zu ungenau ist. Der Amtsrichter sprach einen Autofahrer vom Vorwurf der Trunkenheit am Steuer frei. Gegen dieses Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht in Köln eingelegt, so daß hier noch keine Rechtskraft eingetreten ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hingegen entschieden, daß die Genauigkeitsbedenken unbegründet sind. Die mit dem Alkoholtester gewonnen Ergebnisse seien verwertbar.
Hingegen hat das Oberlandesgericht Hamm bereits am 04.07.2000 einen wegweisenden Beschluß getroffen. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration, sei von einem gewonnenen Meßwert ein erheblicher "Sicherheitsabschlag" geboten. Abschließende Rechtssicherheit wird wohl erst eine Entscheidung des BGH bringen. Bis dahin bestehen gute Möglichkeiten Ordnungswidrigkeitsverfahren anzugreifen, die ausschließlich auf dem Alkoholwert beruhen, der mit einem Atemalkoholanalysegerät festgestellt wurde.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Frage zu entscheiden, ob ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden darf, wenn der Halter auf dem Armaturenbrett deutlich sichtbar einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis "Komme bei Anruf sofort" angebracht hat. Die Entscheidung des Gerichts: Es darf nicht abgeschleppt werden! In diesem besonderen Fall hielt das Gericht das Abschleppen für nicht erforderlich und damit für unverhältnismäßig! Fazit: Wenn schon falsch parken, dann Handynummer ins Auto mit dem obigen Hinweis. Wird trotzdem abgeschleppt, sollten Sie sich die Abschleppkosten notfalls klageweise zurückholen. (VG Hamburg, Urt. V. 29.9.2000, 3 VG 268/2000)