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In den Fachgebieten Strafverteidigung von Beamten sowie Disziplinarrecht berät Sie:

Strafverteidigung von Beamten

„Strafrecht ist nicht immer gleich Strafrecht.“

Beamte, die Beschuldigte oder Angeklagte in einem Strafverfahren sind, suchen sich häufig einen Strafverteidiger und gehen davon aus, dann optimal rechtsanwaltlich vertreten zu sein.

Dabei liegt der Schwerpunkt, auf den es im Rahmen der Strafverteidigung von Beamten zu achten gilt, meistens gar nicht im Strafrecht, sondern im Disziplinarrecht. Die disziplinarischen Konsequenzen sind für den Beamten in den allermeisten Fällen weitaus einschneidender und damit auch wichtiger als die im Strafverfahren zu erwartende Sanktion. Dabei kann nicht einmal immer gesagt werden, dass eine geringe Sanktion im Strafverfahren immer auch disziplinarisch keine schwerwiegenden Sanktionen nach sich zieht. So ist es durchaus möglich, dass der Beamte trotz einer Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe im Strafverfahren disziplinarisch aus dem Dienst entfernt wird und damit seine gesamte Existenzgrundlage verliert.

Das (üblicherweise bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzte) Disziplinarverfahren ist in vielen Punkten jedoch vom Verlauf und Ergebnis des Strafverfahrens abhängig.

Es ist damit unbedingt erforderlich, als Beamter einen Strafverteidiger zu beauftragen, der die beamten- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen des Handelns im Strafverfahren im Blick hat.

 

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht für Beamte ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, das in Verfahren und Ausgestaltung sowohl Ähnlichkeiten zum allgemeinen Verwaltungsrecht als auch zum Strafrecht aufweist.

Häufig sind behördeninterne Sachverhalte Gegenstand von Disziplinarverfahren, sodass auch die Kenntnis von behördeninternen Abläufen und das Verständnis für solche Voraussetzung für eine erfolgreiche Disziplinarverteidigung sind. Für den Beamten ist eine solche essentiell wichtig, da die Disziplinarmaßnahmen bis zu einer Entfernung aus dem Dienst reichen und selbst die Verhängung geringer Disziplinarmaßnahmen unter Umständen einer Beförderung im Wege stehen können. Ein Disziplinarverfahren ist dementsprechend immer geeignet, das berufliche Fortkommen des Beamten ganz erheblich zu behindern.

Da beim Dienstherrn häufig die Auffassung vertreten wird, bei einem einmal eingeleiteten Disziplinarverfahren müsse auch „etwas herauskommen“, ist eine qualifizierte Verteidigung im Disziplinarverfahren unter Ausschöpfung aller auch verfahrensrechtlicher Möglichkeiten geboten.

Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens ein strafbares Verhalten, so wird das Disziplinarverfahren üblicherweise bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. In diesem Falle ist es aber wichtig, bereits im Strafverfahren die richtigen Weichenstellungen für die spätere Verteidigung im Disziplinarverfahren zu treffen.

Straf- und Disziplinarverteidigung sollen optimaler Weise in einer Hand liegen. Es gibt aber nur sehr wenige Rechtsanwälte, die Erfahrung sowohl in der Straf- als auch in der Disziplinarverteidigung besitzen. GKS Rechtsanwalt Florian Hupperts ist in beiden Bereichen bereits seit Jahren tätig.

Wichtig:

Die landesweite Vertretung insbesondere von Polizeibeamten führen wir für unsere weiter entfernt wohnenden Mandanten gerne auch vor Ort durch.