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„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt."
Diese Aussage ist wahrscheinlich jedem aus Fernsehen oder Kinofilmen bekannt. Das Recht des Beschuldigten zu schweigen und keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zumachen, ist eine der wichtigsten Verteidigungsoptionen (lesen Sie zum Schweigerecht mehr). Kein Beschuldigter muss an den Ermittlungen gegen sich selbst mitwirken. Im deutschen Straf- und Prozessrecht gilt die Unschuldsvermutung. Man ist unschuldig bis die Schuld bewiesen ist. Der Beschuldigte muss nicht daran mitwirken „sich selbst zu überführen“.
Aus diesem Grund ist jedem Beschuldigten, aus Verteidigersicht, davon abzuraten, sich bei der ersten Beschuldigtenvernehmung zu den erhobenen Vorwürfen einzulassen. Der Beschuldigte kennt den Akteninhalt nicht, weiß nicht welche Beweise oder Indizien die Ermittlungsbehörden bisher gegen ihn zusammengetragen haben und ob aufgrund dieser Fakten eine Überführung möglich ist. Insofern sollte jeder Beschuldigte über seinen Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen lassen, bevor man sich dazu entschließt, zu den erhobenen Vorwürfen Angaben zu machen. Selbst wenn man unschuldig ist und sich wahrheitsgemäß zu den erhobenen Vorwürfen einlässt, kommt es häufig vor, dass die Ermittlungsbehörden der Einlassung keinen Glauben schenken und die dann protokollierten Aussagen im Teilbereich gegen den Beschuldigten verwenden.
Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt im Vorverfahren, das heißt, mit der
Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Zu diesem frühen Verfahrensstadium sind die Verteidigungsoptionen am größten. Der Verteidiger kann prüfen, ob eine Einlassung geboten und erfolgversprechend ist oder ob die Beweismittel in der Ermittlungsakte nicht ausreichen, um überhaupt einen Anfangs- oder Tatverdacht zu begründen. Ebenso ist es dem Verteidiger möglich Beweisanträge im Bezug auf entlastende Tatsachen zu stellen und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Auch die Möglichkeit Rechtsgespräche mit der Staatsanwaltschaft über einen
etwaigen Verfahrensfortgang zu führen eröffnet Möglichkeiten das Verfahren
frühzeitig zur Einstellung zu bringen und so eine Anklage und eine
Hauptverhandlung zu vermeiden.
Eine anwaltliche Vertretung ist um so mehr angezeigt, wenn der Betroffene
durch Strafbefehl oder erstinstanzliches Urteil verurteilt wurde. In diesem
Fall hat der Strafverteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
(Einspruch, Berufung oder Revision) sorgfältig zu prüfen und Einfluss auf
das Verfahren zu nehmen.
Aufgrund der Komplexität des materiellen Strafrechtes und des
Verfahrensrechtes ist eine Verteidigung durch den Beschuldigten selbst bei
weitem nicht so erfolgversprechend, wie eine Vertretung durch einen
qualifizierten Strafverteidiger.