KanzleiRechtsgebietePersönlichkeitenKooperationenNews|UrteileNewsletterGebührenOnline-BeratungVollmachtKontaktImpressumHome

Downloads

Checklisten, Formulare und Anträge. Mehr...

Aktuelles

Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr... 

Schlecker Vermieter aufgepasst
Jetzt schnell Mietansprüche sichern! Mehr...

Fixierung im Pflegeheim
Einklagbarer Anspruch auf Nachtwache! Mehr...

Minderung im Mietrecht
Flächenunterschreitung? Schlupfloch für Vermieter. Mehr...

Beamtenrecht: Altersdiskriminierung
AGG auch auf Beamte anwendbar. Mehr...

Kündigungen schwangerer Frauen
Scharfe Anforderungen für Arbeitgeber! Mehr...

Checkliste: Ehe, Scheidung & Unterhalt
Die 10 größten Irrtümer und wie Sie ihnen entgehen können. Mehr…

Checklisten: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wichtige Informationen zur Selbstbestimmung im Alter. Mehr...

Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...

Kanzleimitteilungen

"Know How" im Verkehrsrecht
Exklusive Partnerschaft mit renommiertem Sachverständigenbüro. Mehr...

Ausgezeichnet!
GKS Rechtsanwälte gewinnen Preis für Pressearbeit. Mehr...

RA Tim Geißler im Interview
WDR-Fernsehn zu Abmahnungen auf Facebook. Mehr...

Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

In dem Fachgebiet Verkehrsstrafrecht berät Sie

 „Wieso bekomme ich jetzt Post von der Staatsanwaltschaft?“

Das haben sich im Bereich des Verkehrsstrafrechts leider schon sehr viele Mandaten gefragt. Grund dafür ist, dass gerade auch der Bereich des Verkehrsstrafrechts umfassend ist und viele Strafbarkeitsrisiken enthält, mit dem der nicht rechtskundige Bürger zunächst einmal überhaupt nicht rechnet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Verkehrsstrafrecht neben dem Recht der Ordnungswidrigkeiten besonders schwerwiegende Verstöße unter Strafe stellt. Eine Strafe stellt hierbei eine schwerwiegendere Sanktion als das Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das für den Betroffenen lediglich als "Denkzettel" dienen soll, dar.

Aber wie auch im allgemeinen Strafrecht gilt auch hier in aller Regel: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – ein guter Anwalt womöglich schon! Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Bereiche des Verkehrsstrafrechts gegeben werden:

 

1. Fahren ohne Fahrerlaubnis - auch der Halter kann sich strafbar machen!
2. Verkehrsunfallflucht - Auto beim Parken beschädigt, was nun?
3. Nötigung im Straßenverkehr - Drängeln, Lichthupe etc
4. Die Trunkenheit im Verkehr
5. Drogen und Führerschein
6. Andere schwere Verstöße - "Die sieben Todsünden im Straßenverkehr"
7. Die Konsequenzen der Verstöße

Auch der Halter kann sich strafbar machen


So ist zwar wohl noch den meisten bekannt, dass der, dem der keine Fahrerlaubnis hat oder der Führerschein entgültig entzogen wurde (§ 69 StGB; § 3 StVG) oder auch nur ein Fahrverbot (§ 44 Strafgesetzbuch; im Bereich der Ordnungswidrigkeiten § 25 StVG) auferlegt wurde sich wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ strafbar machen kann. Aber auch wer nur als Halter sein Fahrzeug einer Person zur Verfügung stellt, deren Führerschein eingezogen oder der ein Fahrverbot erteilt wurde, macht sich strafbar. Und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht wissentlich weggegeben hat, sondern den Gebrauch durch den Dritten „fahrlässig“ zugelassen hat. Dies kann gerade für Arbeitgeber, die Kraftfahrer beschäftigen, zum bösen Fallstrick werden. Denn auch für diese gilt, dass sie zumindest in regelmäßigen Zeitabständen stichprobenartige prüfen müssen, ob ihre Fahrer (noch) eine gültige Fahrerlaubnis haben. 

Fremdes Auto beim Einparken beschädigt? Was nun?


Praktisch von hoher Bedeutung ist der umgangssprachlich als „Unfall-„ oder „Fahrerflucht“ bezeichnete § 142 des Strafgesetzbuches. Hiernach macht sich derjenige strafbar, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wenn er nicht bestimmte Feststellungen (Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall) zu seiner Person ermöglicht oder – wenn das nicht möglich ist - eine angemessene Zeit am Unfallort auf feststellungsbereite Personen (entweder der andere Unfallbeteiligte oder aber auch unbeteiligte Personen, wenn diese Willens und in der Lage sind, Feststellungen zu treffen und diese auch an den Geschädigten weiterzuleiten) wartet. Nicht ausreichend ist allerdings das Hinterlassen einer Visitenkarte oder eines sonstigen „Zettels“ am Scheibenwischer.
Unter den Begriff „Unfall“ fallen grundsätzlich auch „kleine Parkrempler“. Lediglich bei geringfügigen Schäden (also solchen unter 20,-EUR) kann die Wartepflicht entfallen. Liegt der Schaden zwischen 500,- und 1250,- EUR kann neben der Strafe sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Bei Schäden jenseits der 1250,- EUR wird sogar regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Fahrerlaubnis ganz entzogen wird.
Auch wenn der Fluchtinstinkt ein natürlicher menschlicher Trieb ist, gilt es hier die Ruhe zu bewahren und die Situation rational zu erfassen. Wenn aber nun doch einmal der Fluchtinstinkt gewonnen hat und der Unfallort verlassen wurde oder man den Unfall nicht bemerkt hat, gilt es die Folgen durch eine der Situation angepasste Verteidigungsstrategie möglichst gering zu halten. Häufig kann man über ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass der Fahrer den Unfall nicht bemerkt hat. Wird bei einer „Unfallflucht“ nur das Kennzeichen, nicht aber die Identität des Fahrers festgehalten, kann der Tatnachweis in der Regel nur dann geführt werden, wenn der Halter – der dann zunächst als Beschuldigter geführt wird – sich zum Sachverhalt äußert. Für den Halter des Fahrzeugs gilt also insbesondere hier: Schweigen Sie zu den erhobenen Vorwürfen! Denn dazu haben Sie ein Recht (mehr zum Schweigerecht hier). Antwortet der Halter auf die Frage, wer den PKW regelmäßig fährt oder gar am Tattag gefahren hat, überführt er möglicherweise einen Angehörigen oder sich selbst, wenn nämlich die Zeugen keine Personenbeschreibung des Fahrers geben können.

Drängeln, Lichthupe und der Kampf um die Parklücke


Der Kampf um die linke Spur auf der Autobahn oder die Parklücke beim Supermarkt, das Kräftemessen beim Überholvorgang oder auch das „erzieherische“ Ausbremsen gehört mittlerweile leider zum Alltag auf deutschen Straßen. Immer häufiger kommt es daher auch zu Anzeigen wegen sogenannter „Nötigung“. Die Nötigung als § 240 des Strafgesetzbuches will die freie Willensentschließung bzw. Betätigung schützen. Nach ausufernder Anwendung des Tatbestandes in den 90er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht hier die Notbremse gezogen und die Anwendbarkeit auf den sogenannten körperlich wirkenden Zwang beschränkt. Dies hat zur Folge, dass das bloße Freihalten von Parkplätzen durch Fußgänger nicht mehr strafbar ist, das „sanfte Freiräumen“ durch den genervten Autofahrer hingegen schon. Als klassische Fälle der Nötigung im Straßenverkehr können in Betracht kommen:

- Das Freiräumen von Parklücken
- Verhinderung des Überholens durch Beschleunigen
Blockieren eines geparkten Fahrzeugs
Dichtes Auffahren um das Überholen zu erzwingen

Um als strafbare Nötigung in Betracht zu kommen, muss die Handlung jedoch auch „verwerflich“ sein. Gerade in Bezug auf die „Verwerflichkeit“ der Handlung ist die Rechtsprechung teils sehr großzügig, so dass sich die allzu pauschale Bewertung einer Handlung als strafbare Nötigung verbietet. Hierbei ist immer der gesamte Sachverhalt sorgfältig und kritisch zu durchleuchten um alle Aspekte bei der möglichen Verteidigung gewinnbringend verwerten zu können und eine der unübersichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Nötigung angepasste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Werden Sie von der Polizei nach einer angeblichen Nötigung gestellt, gilt auch hier: Sie haben das Recht zu schweigen und das sollten Sie auch unbedingt tun!

Die Trunkenheit im Verkehr


„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ hat wegen der Gefährlichkeit einer solchen Autofahrt nun mit der ganzen Härte des Gesetzes zu rechnen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe müssen Sie mit Sicherheit mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Gleichzeitig füllt sich Ihr Punktekonto in Flensburg um mindestens sieben Punkte. Ist die Trunkenheitsfahrt „noch einmal gut gegangen“ und es ist nicht zu einem Unfall gekommen, erfolgt eine Bestrafung alleine schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Fahrt. Tritt während der Fahrt eine konkrete Gefährdung für Menschen oder Sachen von größerem Wert hinzu, wird der Fahrer noch nach strengeren Vorschriften bestraft.
Wenn Sie Fahrfehler begehen oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. starkes Wanken oder Lallen) zeigen, besteht die Gefahr der Strafbarkeit bereits ab 0,3 Promille. Für diese relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille und alkoholtypische Ausfallerscheinungen) gilt: Je niedriger der Blutalkoholwert ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen für ein auf Fahrunsicherheit hindeutendes Verhalten vorliegen. Auf das Vorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinung kommt es nicht mehr an, sobald der Blutalkoholwert bei Autofahrern über 1,1 Promille (bzw. 1,7 Promille bei Radfahrern) liegt. Hier wird von Seiten des Gesetzes die absolute Fahruntüchtigkeit ohne Ausfallerscheinung unwiderleglich vermutet (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Auch bei Gewohnheitstrinkern, wird der Nachweis, dass sie über 1,1 Promille „besonders sicher“ fahren, nicht zugelassen.
Wird Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht, gilt auch hier: Schweigen! Denn gerade Angaben zum Trinkende eröffnen nicht nur den Strafverfolgungsbehörde sondern gerade auch der Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen Rückrechnungsmöglichkeiten. Unter Umständen ist es dann nur unter Berücksichtigung dieser Aussage möglich, den Alkoholwert zum allein maßgeblichen Tatzeitpunkt festzustellen. Kommen gar mehrere Personen als Fahrer in Betracht kann bei konsequentem Schweigen ein Tatnachweis womöglich überhaupt nicht geführt werden.

Drogen und Führerschein


Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das – aber eben nicht nur das – gilt natürlich auch für denjenigen, der unter dem Einfluss von Drogen sein Fahrzeug führt. Auch Hierbei reicht schon eine geringe Drogeneinnahme – denn es gilt ein 0,0-Grenzwert – sofern auf Grund des Konsums aussagekräftige Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit festzustellen sind.
Auch wer unabhängig vom Straßenverkehr als Konsument von Drogen auffällig wird, muss mit Post von der Fahrerlaubnisbehörde rechnen: Denn neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren erwartet den Betroffenen, wegen desselben Vorfalls ein Entziehungsverfahren seitens der Fahrerlaubnisbehörde. Hierbei genügt schon der einmalige Konsum härterer Drogen (z.B. Kokain und Amphetamine). Bei den sog. „weichen Drogen“ (z.B. Cannabis) müssen jedoch gewisse Anzeichen für einen regelmäßigen Konsum vorliegen. In jedem Fall ist der Neuerwerb der Fahrerlaubnis an das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geknüpft. Auch hier gilt nicht zu voreilig und zu freizügig Angaben zum Konsumverhalten machen. Bei einmaligem oder nicht regelmäßigem Konsum von Cannabis ist eine Entziehung nämlich nicht zulässig.

Die „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“ und andere schwere Verstöße

Besonders gravieren Eingriffe in den Straßenverkehr werden vom Gesetzgeber gesondert erfasst. Hierzu sind in § 315 c des Strafgesetzbuches die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs in das Gesetz aufgenommen worden. Als solche zählen bspw. das Nichtbeachten der Vorfahrt, das falsche Überholen oder auch die mangelhafte Absicherung liegen gebliebener Fahrzeuge. Diese Verstöße sind für sich genommen natürlich noch nicht strafbar. Tritt jedoch eines der im Gesetz benannten äußeren Merkmal hinzu, wird die Schwelle vom Ordnungswidrigkeiten zum Strafrecht überschritten. Als solche kommen die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache in Betracht. Gleiches gilt für die Gefährdung einer dieser Güter unter Einfluss von Alkohol oder Drogen. Aber auch neben diesen Eingriffen aus dem fließenden Verkehr heraus, stehen aber auch besonders schwerwiegende Eingriffe, die nicht aus dem eigentlichen Verkehrsgeschehen heraus verursacht werden, unter Strafe. Als solche zählen bspw. das Durchtrennen von Bremsschläuchen, das Zufahren auf haltgebietene Polizeibeamte aber auch das pflichtwidrige Unterlassen der Beseitigung eines bereiteten Hindernisses (z.B. einer Öl- oder Benzinspur).

Konsequenzen der Verstöße


Kommt es zu einem Strafverfahren, kommen durchaus unterschiedliche Konsequenzen in Betracht. Von großer Bedeutung sind hierbei die Geldstrafe, ein Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Droht insbesondere eine Verurteilung wegen:
Gefährdung des Straßenverkehrs (Verstoß gegen die „sieben Todsünden“  bzw. alkoholbedingte Verursachung einer der genannte Folgen)
Trunkenheit im Verkehr
Unerlaubten Entfernens vom Unfallort
sollte dringend anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Denn in diesen Fällen wird von Gesetzes wegen die Unfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet, was den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Aber nicht nur in diesen Fällen droht der Verlust der Fahrerlaubnis: Vielmehr kann es auch schon ausreichend sein, dass das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit einer Straftat benutzt wurde. So kann der Entzug der Fahrerlaubnis bspw. schon bei der illegalen Einfuhr von Drogen mit dem Auto, das Fahren mit einem gefälschten Führerschein oder auch der Transport von Diebesgut drohen.
Das alles hat dann nicht nur den ärgerlichen und teuren Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge, sondern geht auch mit einer Sperrfrist zum Neuerwerb dieser einher, welche nicht unter sechs Monaten liegt und unter Umständen sogar unbefristet gilt. Gerade in diesen Fällen ist eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen, da durch bestimmte Maßnahmen (Bsp.: Aufbauseminare, Sachverständigengutachten) diese Fristen verkürzt werden können. Die erforderlichen Maßnahmen können dann im persönlichen Gespräch individuell abgestimmt werden.
Ist zur Widererteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, sollte hiermit nicht leichtfertig umgegangen werden. In diesem Fall kann nur dringend empfohlen werden, sich – bspw. durch den Besuch von Vorbereitungsseminaren – intensiv auf diese Untersuchung vorzubereiten (mehr dazu hier).