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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Tim Geißler |
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des jeweiligen Schöpfers. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das jeweilige Werk die sogenannte Werkhöhe erreicht. Nur wenn dieses der Fall ist, besteht überhaupt ein Schutzanspruch nach dem Urheberrecht.
Häufig werden Ansprüche wegen vermeintlicher Urheberverletzungen geltend gemacht, obwohl die Werkhöhe des jeweiligen Textes, Bildes oder Musikstücks nicht erreicht ist. Kurze Texte, welche nahezu jeder durchschnittliche Verfasser in gleicher Form hätte verfassen können, bloße Aufzählungen oder technische Beschreibungen, ebenso wie immer wiederkehrende Vertragsklauseln oder auch kurze, einfache Zeitungsartikel unterliegen nicht dem Urheberschutz, da es eben an der Werkqualität fehlt.
Insofern ist immer durch einen Fachmann prüfen zu lassen, ob überhaupt das Urheberrecht einschlägig ist, sofern Ansprüche geltend gemacht werden sollen oder Ansprüche, z. B. durch eine Abmahnung, gegenüber einem vermeintlichen Verletzer geltend gemacht werden.
Es kann nur davon abgeraten werden, sich zu schnell vermeintlichen Ansprüchen eines Dritten zu unterwerfen, da insbesondere im Bereich des Urheberechts häufig unbegründet Ansprüche geltend gemacht werden.
Sollten jedoch urheberrechtliche Ansprüche verletzt worden sein, steht dem Anspruchsteller nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung zu, sondern meistens auch ein Schadensersatzanspruch. Der Schaden kann entweder konkret beziffert werden oder im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Insbesondere die Schadensbezifferung stellt häufig hohe Ansprüche und erfordert ein Maß an Erfahrung und Spezialkenntnissen.