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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Tim Geißler |
Das Wettbewerbsrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es vergeht fast keinen Tag, an welchem man nicht in den Medien von neuen Rechtsverstößen, Abmahnung oder Unterlassungsklagen und Verfügungen wegen rechtswidriger Werbung oder Gebrauch von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Widerrufsbelehrungen liest oder hört.
Das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs regelt zum einen die Zulässigkeit von Werbe- oder Wettbewerbshandlungen zwischen Mitbewerbern, zum anderen jedoch auch die schutzwürdigen Interessen von Verbrauchern gegenüber Gewerbetreibenden. Ein Gewerbetreibender, der durch seine Werbung oder die entsprechende Vertragsgestaltung Rechte von Verbrauchern in unzulässiger Weise einschränkt, handelt ebenso wettbewerbswidrig, wie ein Mitbewerber, der sich durch eine rechtsmissbräuchliche Werbung einen Vorsprung im Geschäftsverkehr verschaffen will.
Es ist verständlich, dass sich ein Mitbewerber, der sich durch das Verhalten seines Konkurrenten benachteiligt fühlt, dieses unterbinden will. Dieses kann im Wege einer Abmahnung oder auch einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung, erfolgen. Ebenso häufig wollen und werden sich die Abgemahnten gegen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche verteidigen wollen. Eine sorgfältige, qualifizierte Prüfung der durch eine Abmahnung geltend gemachten Ansprüche ist hier zwingend erforderlich. Das Wettbewerbsrecht ist eine Spezialmaterie, welche eine Vielzahl von Sonderfällen und Einzelfallentscheidungen beinhaltet. Insofern ist auf jeden Fall anzuraten, qualifizierten Rat bei einem Spezialisten einzuholen. Insbesondere wenn Gegenstand der Abmahnung Widerrufsrechte oder Widerrufsbelehrungen bei Online-Verkäufen sind, ebenso wie bei Fragen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte eines Konkurrenten oder Mitbewerbers verletzen.
Es ist immer zu prüfen, ob der Umfang der geforderten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu weit gefasst ist, und/oder ob die strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtungserklärung überhaupt abzugeben ist.
Sollten die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sein, kann der Abgemahnte selber eine negative Feststellungsklage erheben, um den Gegner zur Zurücknahme der Abmahnung zu zwingen.