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Wohnungseigentumsrecht

Als Wohnungseigentümer ist man zwingend Teil einer Gemeinschaft, mit der man sich arrangieren muß. Das ist nicht immer leicht. Auch professionelle Verwalter größerer Wohneinheiten wissen, wie schwierig es ist, die verschiedenen Interessen der einzelnen Eigentümer unter einen Hut zu bekommen.

Gesetzliche Grundlage ist des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mit seinen insgesamt 64 Paragraphen. Es regelt u.a., wie Wohnungseigentum begründet wird, was Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist, welche Rechte und Pflichten die einzelnen Eigentümer haben und - besonders wichtig - wie die Eigentümer ihre Angelegenheiten regeln sollen, bzw. zu regeln haben.

Eine besonders bedeutsame Vorschrift ist hier § 23 WEG. Darin ist bestimmt, dass die Wohnungeigentümer über die Angelegenheiten nach dem WEG durch Beschluss entscheiden können. Zentrales Organ, quasi das Parlament der Eigentümergemeinschaft, ist die Eigentümerversammlung. Hier wird über Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, aber im Extremfall auch über die Entziehung des Wohnungseigentums entschieden.

Dabei sind zahlreiche Formalien zu beachten. So ist ein Beschluss z.B. nur dann gültig, wenn der Gegenstand, über den beschlossen worden ist, in der Einladung zur Versammlung genannt wurde.

Will nun ein Eigentümer, oder der Verwalter geltend machen, dass ein Beschluss unwirksam ist, so muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung das zuständige Amtsgericht angerufen werden. Auch das Verfahren vor dem Amtsgericht ist im WEG geregelt.

Ebenfalls im WEG geregelt sind die Rechte und Pflichten einer weiteren zentralen Figur im Wohnungseigentumsrecht, nämlich die des Verwalters. Gerade Verwalter größerer Wohneinheiten haben eine verantwortungsvolle Tätigkeit und haften der Gemeinschaft auch für Pflichtverletzungen.

Der Beratungsbedarf ist für alle Beteiligten groß. Es ist daher sinnvoll, sich bei Unsicherheiten und Streitigkeiten kompetenten Rechtsrat zu holen, um nicht Formfehler zu begehen oder in Haftungsfallen zu tappen. Sprechen Sie uns einfach an.